Notwehr §

Strafgesetzbuch

Allgemeiner Teil (§§ 1 – 79b)
2. Abschnitt – Die Tat (§§ 13 – 37)
4. Titel – Notwehr und Notstand (§§ 32 – 35)

Vim vi repellere licet

Das Notwehrrecht leitet sich seit altersher aus dem römischen Rechtsgrundsatz Vim vi repellere licet ab (Gewalt darf mit Gewalt erwidert werden).
Im modernen Sprachgebrauch wird oft die Grundsatzformel „Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen“ gebraucht.

Eine Körperverletzung ist rechtswidrig.
Sie ist nur zu rechtfertigen, wenn diese aus Notwehr entstanden ist:

§ 32 StGB, Notwehr

  1. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
  2. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Erforderlich = Man darf sich schützen!
Nicht erforderlich ist es, dem Angreifer mitzuteilen, dass man eine Kampfkunst beherrscht.

Gegenwärtig = Der Angriff muß unmittelbar bevorstehen (1) oder andauern (2).

Beispiel 1: Jemand holt aus um z. B. mit einem Gegenstand zuzuschlagen.
Beispiel 2: Ein Dieb klaut die Brieftasche und rennt weg.

Die Notwehr bezieht sich nicht nur auf lebensbedrohliche Angriffe, sondern auch auf Gesundheit, Freiheit, Ehre und Eigentum.

§ 33 StGB, Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

§ 34 StGB, Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Quellen

https://dejure.org/gesetze/StGB/32.html

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